BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites ab 2025

'Juliane Arzberger'
Juliane Arzberger
BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Contao Websites ab 2025

Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) kommt. Was Betreiber von Onlineshops, Webseiten und Apps jetzt wissen müssen.

Vorwort

Unser Alltag spielt sich heutzutage immer mehr online ab. Egal, ob wir unserem Job nachgehen, den Einkauf erledigen, eine neue Sprache lernen oder Netzwerken und Freunde treffen – für alles gibt es einfache und bequeme Online-Angebote. Aber sind diese wirklich für ALLE einfach und bequem? Nicht immer. Um auch Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an diesen digitalen Angeboten zu ermöglichen, wird das Thema Barrierefreiheit immer wichtiger und nun auch bald gesetzlich gefordert.

Mit dem European Accessibility Act bzw. der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden Wirtschaftsakteure verpflichtet, ihre Angebote barrierefrei in Verkehr zu bringen. Deutschland setzt diese die EU-Richtlinie durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in nationales Recht um.

Was ist das BFSG?

Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) ist ein Werkzeug, um die digitale Barrierefreiheit in Deutschland voranzutreiben. Es zielt darauf ab, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen, gleichberechtigten Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben und in gleichem Maße an unserer digitalen Welt teilhaben können.

Was ist neu?

Für öffentliche Einrichtungen, wie Behörden, bestand bisher bereits die Pflicht, beispielsweise ihre Internet-Seiten barrierefrei zu gestalten. Das BFSG verpflichtet nun auch private Unternehmen mit Websites, Apps oder Onlineshops, barrierefrei zu werden. Doch nicht alle Anbieter, Websites und Apps sind eingeschlossen: Es werden konkrete Branchen aufgezählt, etwa der Online-Handel, Banken, bestimmte Personenbeförderungs- oder Mediendienste.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Das BSFG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Selbstbedienungsterminals gibt es eine Übergangsfrist von 15 Jahren (bis 2040).

Wer ist vom BFSG betroffen?

Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten und nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Grundsätzlich grenzt das BFSG jedoch den Anwendungsbereich ein, d.h. nicht alle Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet werden, sondern nur die in § 1 "Zweck und Anwendungsbereich" genannten.

Welche Dienstleistungen sind vom BSFG betroffen?

  • Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Telefondienste)
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten (z. B. Websites und Apps von Fernsehsendern oder Streaming-Plattformen)
  • Folgende Dienstleistungen von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Bestandteile unter Nummer 5 gelten):
    • Websites
    • Mobile Anwendungen
    • Elektronische Tickets und elektronische Fahrkartenverkaufsdienste
    • Bereitstellung von Informationen über Verkehrsdienste, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
    • Interaktive Selbstbedienungsterminals, ausgenommen solche, die als integraler Bestandteil von Fahrzeugen installiert sind
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung)
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Elektronischer Geschäftsverkehr, also E-Commerce (d. h. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen online verkaufen), aber auch andere Interaktionsmöglichkeiten, wie z.B. online Terminbuchungen

Welche Produkte sind vom BSFG betroffen?

  1. Hardwaresysteme für Verbraucher (z. B. Computer, Tablets, Laptops) und Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme (z. B. Windows oder MacOS)
  2. Zahlungsterminals (z. B. in Geschäften oder Restaurants) und Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals, die Informationen bereitstellen)
  3. Interaktive Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden (z. B. Smartphones, Tablets und ähnliche interaktive Geräte)
  4. Interaktive Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z. B. Smart-TVs, die digitale Fernsehdienste beinhalten)
  5. E-Book-Reader (z. B. Amazon Kindle oder Tolino E-Reader)

Gibt es Ausnahmen? Wer ist nicht vom BSFG betroffen?

Ausgenommen von der gesetzlichen Verpflichtung zu Barrierefreiheit sind:

  • Dienstleistungen von Kleinstunternehmen (§ 3), d.h. ein "Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft". Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet!
  • Dienstleistungen und Produkte, bei denen die Einhaltung der Anforderungen zu grundlegenden Veränderungen der Wesensmerkmale (§ 16) bzw. unverhältnismäßiger Belastung (§ 17) führen würde.

Ausgenommene Inhalte

Folgende Inhalte von Websites und Apps müssen nicht barrierefrei gestaltet werden:

  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z. B. Videos) und Dateiformate von Büroanwendungen (z. B. PDF-Dokumente), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
  • Online-Karten (falls wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form angeboten werden).
  • Inhalte von Dritten, die vom Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen.
  • Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Was müssen Betroffene tun?

Da Websites, Online-Shops und Apps als Dienstleistungen gelten, soll es im Folgenden hauptsächlich um § 14 "Pflichten des Dienstleistungserbringers" gehen:

  • Sie dürfen eine Dienstleistung nur erbringen bzw. anbieten, wenn sie den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht.
  • Sie müssen bestimmte Informationen zur Verfügung stellen (Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen, der Dienstleistung und ihrer Barrierefreiheitsmerkmale sowie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde in einem barrierefreien Format in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“).
  • Sie müssen sich proaktiv darum kümmern, die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit vollumfänglich zu erfassen und umzusetzen.
  • Sie müssen bei Nicht-Konformität die Marktüberwachungsbehörden informieren und mit ihnen kooperieren.

Ähnliches gilt auch für Hersteller, Importeure und Händler und deren Produkte.

Was wird benötigt, um Barrierefreiheit zu erreichen?

Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Die WCAG’s beurteilen Barrierefreiheit nach den folgenden Kriterien:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen und Bestandteile auf einer Website müssen für alle Menschen zugänglich sein (z.B. durch Bildbeschreibungen, Alternativtexte).
  • Bedienbarkeit: Auf einer barrierefreien Website können alle Menschen, auch mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, leicht navigieren und mit allen Bestandteilen interagieren (z.B. durch klare Strukturierung, einfache Bedienelemente)
  • Verständlichkeit: Sprache und Inhalt einer barrierefreien Website sind für alle Menschen, auch für Nichtmuttersprachler*innen oder Menschen mit Lernschwierigkeiten, leicht zu verstehen (z.B. durch übersichtliche Formulare und leichte Sprache).
  • Robustheit: Eine barrierefreie Website ist mit verschiedenen Geräten und Browsern kompatibel (z. B. mittels standardisierter Technologien)

Wo finden sich weitere Regelungen und Informationen zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit?

Konkrete Informationen zur Umsetzung des BFSG finden Sie in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde:

Hilfestellung und praktische Beispiele zum BFSG geben Ihnen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Leitlinien:

Welche Folgen drohen bei Nichtumsetzung?

Anhand von BITV-Tests wird die Einhaltung des BFSG auf Basis der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung geprüft. Daneben können auch Verbraucher und Verbände die Marktüberwachungsbehörde auffordern, tätig zu werden.

Stellt die Aufsichtsbehörde Verstöße fest, fordert sie Korrekturmaßnahmen. Reagieren Shop-Betreiber*innen auch bei einer weiteren Nachfrist nicht, können Behörden den Online-Shop schließlich einstellen. Bei Nicht-Einhalten des Gesetzes können auch Strafen bis hin zu 100.000 Euro verhängt werden.

Welche Barrieren für Menschen mit Behinderung treten auf Webseiten auf?

Probleme für Menschen mit Sehschwäche:

  • Zwischen Text und Hintergrund besteht nur ein schwacher Kontrast, der das Lesen erschwert
  • Die verwendeten Text-Farben und Schriftarten sind mit einer Sehschwäche nicht sichtbar/lesbar
  • Die verwendeten Schriftgrößen sind zu klein, um Texte gut lesen zu können, und es ist keine Zoom-Option verfügbar
  • Die Untertitel bei Bildern fehlen, so dass der Inhalt des Bildes unklar bleibt
  • Texte, Formulare etc. können vom Screenreader nicht erkannt werden, so dass die Inhalte nicht vorgelesen werden können

Probleme für Menschen mit motorischen Einschränkungen:

  • Die Website ist nicht alleine mit der Tastatur bedienbar (z.B. auch die Auswahlmöglichkeit beim Cookie-Banner)

Probleme für schwerhörige / gehörlose Menschen

  • Die Audio- & Videoinhalte verfügen nicht über Untertitel, Beschreibungen oder Erläuterungen in Gebärdensprache, so dass diese nicht konsumiert werden können

Probleme für Nichtmuttersprachler oder Menschen mit Lernschwierigkeiten

  • komplizierte Sprache und verschachtelte Sätze

Was macht eine barrierefreie Webseite aus?

Ein Online-Angebot mit Barrierefreiheit zeichnet sich durch eine besonders nutzerfreundliche, klare und einfache Gestaltung aus und kommt den unterschiedlichen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen entgegen. Die wichtigsten To-Dos für Online-Shop- und Webseitenbetreiber haben wir im Folgenden in einer praktischen Checkliste zusammengefasst.

Tipps zur Barrierefreiheit – Checkliste für Webseiten und Online-Shops:

  1. die Texte auf der Website sind einfach verständlich
  2. es wird eine angemessene und gut lesbare Schriftgröße verwendet
  3. es wird eine gut lesbare Schriftart in einem schlichten Design verwendet
  4. es besteht ein starker Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrund
  5. es gibt eine Zoom-Option, um Schriften größer darstellen zu können
  6. die Website ist alleine mit der Tastatur bedienbar (inklusive Cookie-Banner)
  7. das Design der Website verfügt über ausreichende Kontraste und angemessene Farbtöne (Rot-Grün Blindheit etc.)
  8. alle Bilder oder Audiodeskriptionen verfügen über Untertitel
  9. alle Elemente (Texte, Formulare etc.) können von Screenreadern erkannt werden
  10. es bestehen mehrere Möglichkeiten, um mit dem Anbieter der Website Kontakt aufzunehmen
  11. die Website ist für Desktop und mobile Geräte angepasst
  12. die Informationspflichten sind erfüllt und werden barrierefrei zur Verfügung gestellt

Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.

pdir Benutzer Tipp

Profi-Tipp: Du hast Fragen zum Thema "Barrierefreies CMS" oder "Barrierefreie Website"? Wir beraten dich gern, kostenlos und unverbindlich!.

Welche Vorteile hat Barrierefreiheit?

Die digitale Barrierefreiheit trägt nicht nur der Inklusion aller Menschen Rechnung, sondern auch die Betreiber von Webseiten & Online-Shops können in verschiedener Hinsicht von der Umsetzung der Richtlinien im BFSG profitieren.

  • Erweiterung der Zielgruppe und Erhöhung der Reichweite, weil mehr Menschen das Angebot nutzen können (rund 15 % der Weltbevölkerung, die mit einer Form von Behinderung leben, ältere Menschen) Dies öffnet den Zugang zu neuen Marktsegmenten und erweitert potenziell die Kundenbasis.
  • Verbesserung des gesamten Nutzer-Erlebnisses, denn durch die Berücksichtigung von Barrierefreiheit verbessern sich Navigation und Struktur der Website. Eine intuitive und leicht zugängliche Website erhöht die Benutzerzufriedenheit und kann die Verweildauer sowie die Interaktionsraten steigern.
  • Rechtssicherheit und Risikominderung durch Gesetzeskonformität und das spart Zeit und Kosten
  • Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen da viele Aspekte der Barrierefreiheit, wie klare Strukturierung und aussagekräftige Beschreibungen, auch „Best Practices“ in der Suchmaschinenoptimierung darstellen
  • Verbesserte Öffentlichkeitswahrnehmung durch soziales Engagement für Diversität und Inklusion, was die Markenwahrnehmung und die Kundentreue stärken kann.
  • Förderung von Innovation: Die Herausforderungen bei der Schaffung barrierefreier Lösungen können zur Entwicklung neuer Technologien und Ansätze führen und damit Innovation vorantreiben.
  • Vorbild-Wirkung: Unternehmen, die barrierefreie Praktiken umsetzen, tragen zu einer inklusiveren Gesellschaft bei und können andere Unternehmen und Menschen inspirieren
  • Wirtschaftliche Vorteile: Langfristig können barrierefreie Websites zu höheren Konversionsraten führen und Umsatzsteigerungen zur Folge haben

Fazit: Barrierefreiheit als gemeinsame Verantwortung

Die digitale Barrierefreiheit ist mehr als nur eine rechtliche Verpflichtung – Es ist ein Schritt in die Zukunft einer inklusiven digitalen Gesellschaft. Es fordert von uns allen, Barrieren abzubauen und das Internet zu einem Ort zu machen, an dem jeder teilhaben kann.

Die Anforderungen des BFSG können je nach Umfang und Struktur des Angebots durchaus Herausforderungen mit sich bringen, die für manche Unternehmen vielleicht nicht ganz so einfach zu bewältigen sind. Aber sie sind auch eine tolle Chance für Innovation, ein erweitertes Kundenerlebnis, ein bisschen SEO Optimierung und letztlich ein Zeichen sozialer Verantwortung und Ausdruck unserer gemeinsamen menschlichen Werte.

Was kann pdir für mich tun?

Als Digitalagentur unterstützen wir euch beim Aufbau einer barrierefreien Website von Anfang an. Wir untersuchen das bestehende Angebot, konzipieren mit euch den Relaunch und führen notwendige Konformitätstests durch.

Kontaktiert uns gerne, um euren kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin zu vereinbaren. Ihr erreicht uns per E-Mail oder telefonisch unter 03521 / 4767592.

Vorab kannst du bereits unseren kostenlosen Website-Check nutzen.

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Liebe Leser,
Menschen sind nicht ausschließlich Frauen, Männer, weiblich, männlich, divers – Menschen können vielfältiger sein! Wir möchten euch ALLE als Menschen ansprechen, egal von welchem Geschlecht oder welcher Kultur. Sprachlich ist es schwierig, euch alle „richtig“ anzusprechen. Daher verwenden wir – auch für eine bessere Lesbarkeit – bei Personenbezeichnungen meist die männliche Form, wie Dienstleister oder Partner. Aber eins ist uns wichtig: Keiner soll sich ausgeschlossen fühlen.

Zudem sind wir Verfechter des DU #gernperdu und gestalten so unsere tägliche Kommunikation etwas lockerer und persönlicher. Auch hier gilt: Wir bringen allen die gleiche Wertschätzung entgegen.

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