EmpCo-Richtlinie 2026: Was Websites jetzt beachten müssen


EmpCo-Richtlinie 2026: Was Websites jetzt beachten müssen
EmpCo-Richtlinie 2026: Was Websites jetzt beachten müssen - KI generiert

EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo“/ECGT) - neue Regeln gelten in Deutschland ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten neue EU-Vorgaben für Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Nachhaltigkeit, Umweltfreundlichkeit, Klimaschutz oder bestimmten Produkteigenschaften werben. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, auch als EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) bzw. ECGT-Richtlinie bekannt.

Ziel der neuen Regelungen ist es vor allem, Verbraucher besser vor Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. Gleichzeitig sollen Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Garantien transparenter werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Websites, Onlineshops und Produktbeschreibungen sollten jetzt überprüft werden.

Dabei gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied zwischen Websites, die sich an Endverbraucher richten, und reinen B2B-Angeboten.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo-Richtlinie 2026: Was Websites jetzt beachten müssen
EmpCo-Richtlinie 2026: Was Websites jetzt beachten müssen - KI-generiert

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 erweitert die Europäische Union den Schutz von Verbrauchern vor unlauteren Geschäftspraktiken. Im Mittelpunkt stehen unter anderem irreführende Umweltangaben, nicht transparente Nachhaltigkeitssiegel, Aussagen über zukünftige Umweltleistungen sowie falsche oder irreführende Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten.

Für Unternehmen besonders relevant: Einige Praktiken werden ausdrücklich in die sogenannte „Schwarze Liste“ der stets unzulässigen Geschäftspraktiken aufgenommen. Bei diesen ist also nicht erst im Einzelfall zu prüfen, ob Verbraucher tatsächlich irregeführt wurden.

In Deutschland gelten die entsprechenden neuen Regelungen ab 27. September 2026.

Wen betrifft die neue Regelung?

Besonders relevant sind die Änderungen für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) verkaufen oder gegenüber Verbrauchern bewerben.

Dabei geht es nicht nur um klassische Onlineshops. Auch eine normale Unternehmenswebsite kann betroffen sein, wenn dort Produkte oder Dienstleistungen beworben werden und sich die Kommunikation zumindest auch an Verbraucher richtet.

Entscheidend sind deshalb unter anderem:

  • Start- und Landingpages
  • Produkt- und Leistungsbeschreibungen
  • Onlineshops
  • Banner und Teaser
  • Nachhaltigkeitsseiten
  • Siegel und Badges
  • Produktvergleiche
  • Werbeaussagen
  • Bilder und grafische Symbole

Denn eine Umweltaussage kann nach der Richtlinie nicht nur aus Text bestehen. Auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Marken- oder Produktbezeichnungen können eine entsprechende Aussage transportieren.

1. Allgemeine Umweltversprechen werden deutlich schwieriger

Besonders aufmerksam sollten Unternehmen bei allgemeinen Aussagen wie diesen sein:

„umweltfreundlich“
„umweltschonend“
„grün“
„ökologisch“
„klimafreundlich“
„CO₂-freundlich“
„energieeffizient“
„biologisch abbaubar“

Solche allgemeinen Umweltaussagen sind künftig unzulässig, wenn damit eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird, diese aber nicht entsprechend nachgewiesen werden kann. Die EU-Richtlinie nennt genau solche Begriffe ausdrücklich als Beispiele.

Was bedeutet das für die Website?

Unternehmen sollten pauschale Werbeaussagen möglichst durch konkrete und überprüfbare Angaben ersetzen.

Statt:

„Unsere umweltfreundliche Verpackung“

ist beispielsweise eine konkrete Aussage wie:

„Die Verpackung besteht zu 80 % aus recyceltem Material.“

wesentlich transparenter – vorausgesetzt natürlich, diese Angabe ist korrekt und belegbar.

Wichtig ist außerdem: Die Konkretisierung einer allgemeinen Umweltaussage muss grundsätzlich auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen. Eine versteckte Erläuterung irgendwo auf einer Unterseite ist deshalb nicht automatisch ausreichend.

2. Vorsicht mit „klimaneutral“ und CO₂-Kompensation

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Klimaversprechen.

Aussagen wie:

„klimaneutral“
„CO₂-neutral“
„klimapositiv“
„mit Klimaausgleich“
„klimaschonend“

sind bei Produkten problematisch, wenn sie lediglich darauf beruhen, dass entstandene Emissionen über externe Klimaschutzprojekte bzw. Emissionsgutschriften kompensiert werden.

Die Richtlinie verbietet Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe.

Das bedeutet nicht, dass Unternehmen nicht mehr über ihre Investitionen in Klimaschutzprojekte informieren dürfen. Diese müssen aber so dargestellt werden, dass nicht der falsche Eindruck entsteht, das Produkt selbst sei deshalb beispielsweise „klimaneutral“.

3. Nachhaltigkeitssiegel müssen überprüft werden

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln werden die Anforderungen strenger.

Einfach selbst ein grünes Logo mit Aussagen wie

„Green Product“
„Eco Choice“
„Sustainable Product“

zu erstellen und damit Produkte hervorzuheben, kann künftig problematisch sein.

Nachhaltigkeitssiegel müssen grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Bei Zertifizierungssystemen sieht die Richtlinie unter anderem eine unabhängige Überwachung durch Dritte vor.

Unternehmen sollten deshalb alle auf der Website verwendeten Siegel, Badges und vergleichbaren Symbole überprüfen.

4. Nachhaltigkeitsziele wie „klimaneutral bis 2030“ brauchen Substanz

Viele Unternehmen kommunizieren auf ihren Websites Ziele wie:

„Bis 2030 sind wir klimaneutral.“

Solche zukunftsbezogenen Umweltaussagen bleiben möglich – allerdings nur unter deutlich strengeren Voraussetzungen.

Die Ziele müssen unter anderem durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungengestützt werden. Außerdem verlangt die Richtlinie einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Ein unverbindliches Umweltversprechen auf der „Über uns“- oder Nachhaltigkeitsseite reicht damit nicht aus.

Betrifft EmpCo auch Ihre Website? Schicken Sie uns Ihre Website-Adresse. Wir werfen einen ersten Blick darauf und sagen Ihnen, ob wir offensichtlichen Prüfbedarf bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sehen.

5. Nicht das ganze Produkt „grün“ machen, wenn es nur die Verpackung ist

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Reichweite einer Aussage.

Eine Umweltbehauptung über das gesamte Produkt darf nicht verwendet werden, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft.

Besteht beispielsweise nur die Verpackung aus Recyclingmaterial, darf daraus nicht der Eindruck entstehen, das komplette Produkt bestehe aus Recyclingmaterial oder sei insgesamt besonders umweltfreundlich.

Für Produkttexte gilt deshalb künftig noch stärker:

Je konkreter eine Aussage ist, desto besser muss erkennbar sein, worauf sie sich tatsächlich bezieht.

6. Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit werden wichtiger

Die neuen Regeln beschränken sich nicht auf klassische Green Claims.

Die EU nimmt ausdrücklich auch sogenannte Zirkularitätsaspekte in den Blick. Dazu gehören beispielsweise:

  • Haltbarkeit
  • Reparierbarkeit
  • Recyclingfähigkeit

Diese werden ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaften berücksichtigt, bei denen irreführende Angaben problematisch sein können.

Auch falsche Angaben über die Haltbarkeit oder Reparierbarkeit eines Produkts werden von den neuen Regelungen erfasst.

7. Vergleichsportale und Produktvergleiche benötigen mehr Transparenz

Wer Produkte anhand ihrer Nachhaltigkeit, sozialen Eigenschaften, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit miteinander vergleicht, muss ebenfalls genauer hinschauen.

Bei entsprechenden Vergleichsdiensten gelten Informationen über die Vergleichsmethode, die einbezogenen Produkte und Anbieter sowie Maßnahmen zur Aktualisierung der Informationen als wesentliche Informationen.

Für Websites mit eigenen Nachhaltigkeits-Rankings oder Produktvergleichsfunktionen kann deshalb eine zusätzliche Seite zur verwendeten Methodik erforderlich bzw. sinnvoll sein.

8. Neue Informationen zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien

Neben den Regeln gegen Greenwashing soll die Richtlinie Verbraucher auch dabei unterstützen, langlebigere Produkte auszuwählen.

Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf zwei neue EU-weite Informationen hin: Ein Gewährleistungslabel informiert über den mindestens zweijährigen gesetzlichen Reparatur- oder Ersatzanspruch; ein weiteres Label kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.

Für Onlineshop-Betreiber ist deshalb nicht nur die Nachhaltigkeitskommunikation relevant. Auch die Darstellung von Garantie- und Gewährleistungsinformationen sollte überprüft werden.

Checkliste: Was B2C-Website-Betreiber jetzt tun sollten

Vor dem 27. September 2026 empfiehlt sich ein systematischer Website-Check:

  1. Website nach Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „eco“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ und „klimaneutral“ durchsuchen.

  2. Allgemeine Umweltversprechen durch konkrete und belegbare Aussagen ersetzen.
  3. Produkt- und Leistungsbeschreibungen überprüfen.
  4. Nachhaltigkeitssiegel, Umweltlogos, Badges und Icons überprüfen.
  5. Aussagen zur CO₂-Kompensation kontrollieren.
  6. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ überprüfen.
  7. Angaben zu Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit und Haltbarkeit kontrollieren.
  8. Produktvergleiche und deren Methodik überprüfen.
  9. Garantie- und Gewährleistungsinformationen im Shop kontrollieren.
  10. Nachweise für verwendete Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen dokumentieren.

Unsicher, ob Sie etwas ändern müssen? Wir prüfen Ihre Website auf relevante Begriffe, Aussagen, Siegel und Produktinformationen und erstellen Ihnen eine übersichtliche Liste der Stellen, die Sie überprüfen oder anpassen sollten.

Und was gilt für reine B2B-Websites?

Für Unternehmen, die ausschließlich an andere Unternehmen verkaufen, ist die Situation anders.

Die EmpCo-Richtlinie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Auch der deutsche Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bezeichnet die dort aufgeführten Geschäftspraktiken ausdrücklich als Handlungen, die „gegenüber Verbrauchern stets unzulässig“ sind.

Ein Unternehmen mit einem echten reinen B2B-Angebot ist daher nicht in gleicher Weise von allen speziellen B2C-Vorgaben betroffen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass im B2B-Bereich mit beliebigen Umweltversprechen geworben werden darf.

Auch dort gelten weiterhin die allgemeinen Regeln gegen irreführende Werbung. Aussagen über Umweltfreundlichkeit, CO₂-Einsparungen, Recyclinganteile oder Nachhaltigkeit sollten deshalb wahr, konkret und nachweisbar sein.

Checkliste für reine B2B-Websites

Auch B2B-Unternehmen sollten daher:

  • überprüfen, ob das Angebot tatsächlich ausschließlich an Unternehmen gerichtet ist,
  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf ihre Nachweisbarkeit prüfen,
  • irreführende oder übertriebene Aussagen vermeiden,
  • verwendete Siegel und Zertifizierungen kontrollieren,
  • konkrete Angaben statt pauschaler Umweltversprechen bevorzugen,
  • Nachweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen dokumentieren.

Besondere Vorsicht ist bei Websites geboten, die B2B und B2C gleichzeitig bedienen. Hier sollten öffentlich sichtbare Produkt- und Werbeaussagen grundsätzlich auch aus Sicht des Verbraucherschutzes geprüft werden.

Fazit: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für einen Website-Check

Mit dem 27. September 2026 werden die Regeln für Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung deutlich konkreter.

Für Website- und Onlineshop-Betreiber bedeutet das vor allem: Weniger pauschale Versprechen, mehr konkrete und belegbare Informationen.

Besonders B2C-Unternehmen sollten ihre Website deshalb nicht nur nach dem offensichtlichen Begriff „klimaneutral“ durchsuchen. Auch Nachhaltigkeitssiegel, Icons, Produkttexte, Zukunftsversprechen, Angaben zu Recycling und Reparierbarkeit sowie Garantieinformationen gehören auf den Prüfstand.

Bei reinen B2B-Websites ist der unmittelbare Anpassungsbedarf durch die neuen Verbraucherschutzvorschriften geringer. Auch dort bleiben irreführende Werbeaussagen jedoch ein wettbewerbsrechtliches Risiko.

Wer seine Website jetzt überprüft, kann problematische Aussagen rechtzeitig identifizieren und gleichzeitig die Gelegenheit nutzen, Nachhaltigkeitsinformationen konkreter, transparenter und glaubwürdiger zu kommunizieren.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die neuen Regelungen und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Umweltclaims, Zertifizierungen oder Zweifelsfällen empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.

pdir Benutzer Tipp

Ist Ihre Website fit für die neuen EU-Vorgaben? Wir prüfen Ihre Website oder Ihren Onlineshop auf potenziell problematische Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und zeigen Ihnen konkret, an welchen Stellen Anpassungsbedarf besteht.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Die neuen Regelungen gelten in Deutschland ab dem 27. September 2026. Unternehmen sollten ihre Websites, Onlineshops und Werbematerialien deshalb rechtzeitig auf möglicherweise betroffene Aussagen überprüfen.

Besonders relevant sind die neuen Regelungen für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern (B2C) bewerben oder verkaufen. Das betrifft nicht nur Onlineshops. Auch Unternehmenswebsites, Landingpages und andere Online-Angebote können betroffen sein, wenn sie sich an Verbraucher richten.

Nein. Entscheidend ist nicht, ob direkt über die Website bestellt werden kann. Auch eine klassische Unternehmenswebsite kann betroffen sein, wenn dort Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern beworben werden.

Daher sollten beispielsweise auch Startseiten, Leistungsseiten, Landingpages, Produktinformationen und Nachhaltigkeitsseiten überprüft werden.

Die neuen speziellen Regelungen dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz. Eine Website, die sich tatsächlich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, ist daher nicht in gleichem Umfang betroffen.

Allerdings gelten auch im B2B-Bereich weiterhin die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln gegen irreführende Werbung. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten deshalb auch dort korrekt und nachweisbar sein.

Bei Websites, die sowohl B2B- als auch B2C-Kunden ansprechen, sollten öffentlich sichtbare Werbe- und Produktaussagen grundsätzlich auch unter den strengeren Verbraucherregeln geprüft werden.

Solche allgemeinen Aussagen sind nicht automatisch in jedem Fall verboten. Ihre Verwendung wird jedoch deutlich anspruchsvoller. Allgemeine Umweltaussagen müssen entsprechend belegbar sein und dürfen Verbraucher nicht über die tatsächliche Umweltleistung eines Produkts oder Unternehmens täuschen.

In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoller, eine konkrete und nachweisbare Eigenschaft zu nennen, anstatt pauschal mit „grün“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ zu werben.

Besondere Vorsicht gilt bei produktbezogenen Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“. Beruht die behauptete neutrale oder positive Umweltwirkung lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen, sind entsprechende Produktclaims nach den neuen Regeln nicht zulässig.

Unternehmen dürfen weiterhin über Klimaschutzmaßnahmen oder unterstützte Projekte informieren. Die Darstellung darf jedoch keinen falschen Eindruck über die tatsächlichen Auswirkungen des beworbenen Produkts vermitteln.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel oder grüne Badges sollten überprüft werden. Die neuen Regeln sehen vor, dass Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein müssen.

Ein selbst gestaltetes „Eco“, „Green“ oder „Sustainable“-Siegel ohne entsprechende Grundlage kann daher problematisch sein.

Eine Webagentur kann die Website technisch und inhaltlich auf typische relevante Begriffe, Claims, Siegel und Darstellungen durchsuchen, mögliche Anpassungsstellen identifizieren und anschließend die gewünschten Änderungen umsetzen.

Eine verbindliche rechtliche Beurteilung, ob eine konkrete Werbeaussage im Einzelfall zulässig ist, sollte dagegen durch entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.

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